Mit der Einführung der sogenannten dritten Option "divers" im Jahr 2018 gehört Deutschland zu den wenigen Staaten weltweit, die die Existenz von mehr als zwei Geschlechtern offiziell anerkennen. Im internationalen Vergleich nimmt Deutschland damit eine Vorreiterrolle ein. Doch bei der Umsetzung des neuen Personenstandsgesetzes gibt es noch einige Fallstricke, die bundesweit von Verbänden für die Belange von Trans* und Inter*personen kritisiert werden. Denn Menschen, deren Körper vermeintlich ein eindeutiges männliches oder weibliches Geschlecht aufweisen, wird in vielen Fällen der Zugang zum Personenstand "divers" verwehrt.
Die Diskussionen rund um das neue Personenstandsgesetz werden in diesem Text detailliert vorgestellt. Sie zeigen, dass die Lebensrealitäten und Bedürfnisse von Trans* und Inter*personen
Strukturelle Gefährdungslage
Trans* unter Inter*personen befinden sich in einer besonderen strukturellen Gefährdungslage.
Inter*personen und Trans*personen erleben Diskriminierungen auf dem Arbeits-
Darüber hinaus gibt es besondere Bedarfe von Trans*personen, die cis-geschlechtliche Personen nicht haben. Dazu gehört der Zugang zu trans*spezifischen medizinischen Behandlungen, insbesondere geschlechtsangleichenden körperlichen Modifikationen. Zwar hat das Bundessozialgericht 1987 entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für manche dieser Behandlungen übernehmen müssen, wenn andernfalls ein Leidensdruck entsteht, der Krankheitswert hat.
Neben all diesen Diskriminierungen ist ein grundlegendes Problem von Trans*personen die Frage, ob sie im Recht überhaupt als die Personen, die sie sind, anerkannt werden. Denn die rechtliche Anerkennung hat nicht nur Symbolcharakter, sondern bestimmt, wer sie sein dürfen und wie sie sich in Situationen präsentieren können, die einen offiziellen Identitätsnachweis verlangen
Personenstandsänderungen: Das Recht, im Recht zu existieren
Bei der Anerkennung der geschlechtlichen Identität spielt das Recht eine entscheidende Rolle, denn das Geschlecht von Trans*personen ist zunächst einmal ein anderes als das Geschlecht, das im Personenregister für sie eingetragen ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer langen Rechtsprechung ein Recht auf Anerkennung der geschlechtlichen Identität abgesichert. Als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt es aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und gilt auch für Trans*menschen und Inter*personen.
Zurzeit gibt es in Deutschland zwei Gesetze, die es Menschen erlauben, ihren personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag zu ändern.
Seit 1981: Das Transsexuellengesetz (TSG)
Das TSG regelt seit 1981 das Verfahren und die Voraussetzungen für einen binären Vornamens- und Personenstandswechsel.
Die Änderung des Geschlechtseintrags wird als "große Lösung" bezeichnet. Ändert eine Person nur ihren Vornamen spricht man von der "kleinen Lösung". Für die große Lösung war es ursprünglich erforderlich, dass die betroffene Person sich sterilisieren ließ und nicht verheiratet war.
Inzwischen sind so viele Normen des TSG vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft worden, dass Jurist*innen von einer "Gesetzesruine" sprechen.
Einige Grundpfeiler des Verfahrens bestehen jedoch fort und ermöglichen einen binären Wechsel von Vornamen und Geschlechtseintrag. Das Verfahren gilt sowohl für die "kleine" als auch für die "große" Lösung. Das Verfahren wird vor Gericht geführt. Nach den grundrechtlichen Korrekturen des TSG hat das Verfahren drei Voraussetzungen. Materiell setzt es ein Zugehörigkeitsempfinden zu dem anderen Geschlecht voraus,
Dieses Verfahren spiegelt viele problematische und überholte Annahmen über Geschlecht wider. Die vom TSG verwendeten Begrifflichkeiten und die Pflicht medizinische Gutachten vorzulegen, lassen Trans*sein fälschlicherweise als unheilbare Krankheit erscheinen. Wie auch das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, ist Trans*sein keine Krankheit.
Seit 2018: § 45b Personenstandsgesetz (PStG)
Seit Dezember 2018 sind Personenstandsänderungen außerdem über § 45b PStG möglich. Die Norm wurde eingeführt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur dritten Option
Im Gegensatz zum Verfahren nach dem TSG wird das Verfahren nach dem PStG nicht vor einem Gericht geführt. Zuständig sind die Standesämter. Dadurch ist das Verfahren deutlich billiger. Ebenso ist das Verfahren schneller. Die Person, die ihren Geschlechtseintrag ändern will, muss eine Erklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Außerdem muss sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die ausweist, dass bei ihr eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt. Die ärztliche Bescheinigung nach dem PStG ist kein psychiatrisches Gutachten, sondern kann von jeder*m behandelnden Ärzt*in ausgestellt werden. Die Bescheinigung muss keine Ausführungen zur Psyche der Person enthalten, sondern lediglich die Feststellung, dass bei der antragstellenden Person eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt.
Dieser Begriff führt jedoch zu der Frage, nach welcher dieser beiden Regelungen Trans*personen nun ihren Geschlechtseintrag ändern können.
Nacheinander, nebeneinander, übereinander: Welches Recht gilt für Trans*personen?
Als § 45b PStG neu geschaffen wurde, beriefen sich Personen vieler Geschlechter auf diese Norm und beantragten die Änderung ihres Geschlechtseintrags. Sowohl binäre Trans*personen haben über diesen Weg ihren Geschlechtseintrag in "weiblich" oder "männlich" geändert, als auch nicht-binäre Trans*personen und Inter*personen in "divers" oder einen offenen Geschlechtseintrag. Andere Personen scheiterten mit ihren Anträgen bei den zuständigen Standesämtern, weil die Standesämter vortrugen, dass die Norm nur für intersexuelle Menschen gelte. Allerdings scheiterten auch Inter*menschen teilweise mit ihren Anträgen, weil sie keine ärztlichen Bescheinigungen vorlegen wollten und konnten. In diese uneinheitliche Entscheidungspraxis schaltete sich das Bundesinnenministerium (BMI) ein.
Indem es Geschlecht mit medizinischen Diagnosen gleichsetzt, schreibt diese Auslegung die Pathologisierung von Geschlechtern jenseits einer cis-normativen Zweigeschlechterordnung fort.
Trans*elternschaft: das Recht, gleichzeitig Ich und Elternteil zu sein
Besondere Probleme mit der Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität stellen sich für Trans*personen, wenn sie Eltern sind oder werden. Wenn 300 Tage nach Entscheidung des Gerichts durch die Person ein Kind geboren wird oder die Abstammung eines Kindes anerkannt oder festgestellt wird, ist die gerichtliche Entscheidung, mit der Vorname und Geschlechtseintrag geändert wurden, unwirksam.
Trans*menschen können also ihre Elternschaft derzeit nur rechtlich anerkannt bekommen, wenn sie auf die Anerkennung ihres richtigen Geschlechts im Verhältnis zu ihrem Kind verzichten, weil das Recht bestimmten reproduktiven Funktionen bestimmte vergeschlechtlichte Rollen zuweist.
Reformbedarf bei der Geschlechtsanerkennung: Mögliche Lösungen
Neben den Debatten um § 45b PStG und Trans*elternschaft besteht weiterer Reformbedarf bei der rechtlichen Anerkennung der Geschlechter von Trans* und Inter*personen. Während die meisten Menschen niemals nachweisen müssen, dass sie tatsächlich das Geschlecht haben, von dem sie selbst überzeugt sind, es zu haben, müssen Personen, die im Laufe ihres Lebens ihren Geschlechtseintrag ändern wollen, hierfür die Bestätigung durch vermeintlich qualifizierte Expert*innen vorlegen. Im Gegensatz zu Personen, die sich ihr Leben lang problemlos mit dem Geschlecht identifizieren, das ihnen bei Geburt zugewiesen wurde, wird Trans* und Inter*personen abgesprochen, selbstbestimmt über ihr Geschlecht entscheiden zu können. Wir brauchen daher Regelungen, die Vornamens- und Personenstandsänderungen ohne die Einmischung Dritter ermöglichen. Das bedeutet, dass die rechtliche Regulierung dieser Verfahren weder psychiatrische Gutachten
Eine weitere Verbesserung wäre es, auf die Eintragung eines Geschlechts bei Neugeborenen zu verzichten. Ein solches Offenlassen aller Geschlechtseinträge bis zu einem bestimmten Alter wird insbesondere von inter*-Organisationen gefordert.
Quellen / Literatur
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Dritte Option. Für einen dritten Geschlechtseintrag: Statement zur beschlossenen PStG-Reform: Ein Schritt nach vorn, aber noch kein verfassungskonformes Gesetz, 14.12.2018, abrufbar unter: Externer Link: http://dritte-option.de/statement-zur-beschlossenen-pstg-reform-ein-schritt-nach-vorn-aber-noch-kein-verfassungskonformes-gesetz/ [10.02.2020].
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Löhning, Martin: Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 29.11.2017 – XII ZB 459/16, NZFam 2018, S. 82-83.
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Plett, Konstanze: Diskriminierungspotentiale gegenüber trans- und intergeschlechtlichen Personen im deutschen Recht sowie Skizzierung von Lösungswegen zu deren Abbau und zur Stärkung der Selbstbestimmungs- und Gleichbehandlungsrechte trans- und intergeschlechtlicher Menschen, Berlin: Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen/ Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung 2015, abrufbar unter: Externer Link: https://www.berlin.de/
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Rauchfleisch, Udo: Medizinische Einordnung von Trans*identität, Berlin: Bundeszentrale für politische Bildung 2018, abrufbar unter:
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Scherpe, Jens: Die Rechtsstellung von Trans*personen im internationalen Vergleich, Berlin: Bundeszentrale für politische Bildung 2018, abrufbar unter:
[03.02.2020].
Tolmein, Oliver: Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 06.09.2017 – XII ZB 660/14, NJW 2017, S. 3383-3384.
Fußnoten
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Trans* und inter* stehen sich nicht gegensätzlich gegenüber. Menschen können gleichzeitig intergeschlechtlich und trans* sein.
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S. Bundesvereinigung Trans*, Bundestag und Bundesrat entscheiden über einen dritten Geschlechtseintrag; Dritte Option, Statement zur beschlossenen PStG-Reform; OII Deutschland, Kennzeichen Divers.
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Auch das Bundesverfassungsgericht erkennt eine solche strukturelle Gefährdungslage für "Menschen, deren geschlechtliche Identität weder Mann noch Frau ist", BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16, Rn. 59.
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Hark/Meißner, Geschlechterverhältnisse und die (Un-)Möglichkeit geschlechtlicher Vielfalt.
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Auch die Erziehungsberechtigten, die nach § 1626 BGB die Personensorge für das Kind tragen und es nach § 1629 BGB vertreten, können in medizinisch nicht notwendige Eingriffe wegen ihres immensen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes nicht einwilligen, vgl. Lindenberg, MedR 2019 (37), S. 208 (210f.).
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Hoenes/Januschke/Klöppel, Häufigkeit normangleichender Operationen "uneindeutiger" Genitalien im Kindesalter. Der Referent*innenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz "Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen" soll diese Praxis abschaffen, was von inter*-Organisationen seit Jahren gefordert wird.
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FRA, Leben als Trans* in der EU, S. 4; mit Nachweisen zur internationalen Situation von Trans*personen: Franzen/Sauer, Benachteiligung von Trans*personen, S. 34ff.; mit Zahlen zur EU-weiten Situation: Europäische Kommission, Trans- und intersexuelle Menschen, S. 23.
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Mit weiteren Nachweisen Franzen/Sauer, Benachteiligung von Trans*personen, S. 55
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FRA, Leben als Trans* in der EU, S. 6ff.; Mit Nachweisen zur Situation in der EU, Europäische Kommission, Trans- und intersexuelle Menschen, S. 24.
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In diesem Text verwende ich nicht-binäre Trans*personen als Oberbegriff für alle Menschen, die sich nicht mit dem Geschlecht identifizieren, das ihnen bei Geburt zugewiesen wurde und ihr tatsächliches Geschlecht weder als männlich noch als weiblich verstehen.
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Plett, Diskriminierungspotentiale, S. 41.
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Zur Diskriminierung durch binär geschlechtlich segregierte Toiletten und für ein verfassungsrechtliches Gebot von Unisex-Toiletten: Lembke, Zeitschrift für Rechtssoziologie 38(2)/2018, S. 208.
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Für eine ausführliche Analyse binär geschlechtlich unterscheidender rechtlicher Normen s. Plett, Diskriminierungspotentiale.
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BSG, Urteil vom 06.08.1987, Az. 3 RK 15/86.
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Für eine ausführliche Darstellung siehe: Rauchfleisch, Medizinische Einordnung von Trans*identität.
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Franzen/Sauer, Benachteiligung von Trans*personen, S. 49.
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Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung u.a., S3-Leitlinie zur Trans-Gesundheit.
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Zur Bedeutung des personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag im alltäglichen Leben: BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16, Rn. 8.
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Das betrifft auch weiterhin Inter*personen. Zwar gibt es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Dritten Option seit Ende 2018 mit § 45b PStG für Inter*personen mit bestimmten medizinischen Diagnosen die Möglichkeit, ihr Geschlecht auch staatlich als "divers" anerkannt zu bekommen. Die Hürden der Diagnosen und die Voraussetzung, außer in Fällen des § 45b Abs. 3 Satz 2 PStG ein ärztliches Attest vorzulegen, machen es jedoch für einige Inter*personen unmöglich, diese Norm zu nutzen.
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Ständige Rechtsprechung des BVerfG: BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005, Az. 1 BvL 3/03, Rn. 46; BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2008, Az. 1 BvL 10/05, Rn. 37/38; BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, Rn. 56; BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16, Rn. 37ff.
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Vollständiger Name: Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtsidentität in besonderen Fällen.
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Bundesgesetzblatt I 1980, Nr. 56, S. 1654.
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Vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG, beide gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07 mit dem Grundgesetz unvereinbar und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.
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BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07.
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BVerfG, Beschluss vom 27.05.2008, Az. 1 BvL 10/05.
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Jäschke, NZFam 2019, S. 895 (895).
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§ 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG.
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§ 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG.
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§ 1 Abs. 1 Nr. 2 TSG.
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§ 4 Abs. 3 TSG.
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BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.10.2017, Az. 1 BvR 747/17, Rn. 9.
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Zuletzt: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.10.2017, Az. 1 BvR 747/17.
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BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16, Leitsätze 1 und 2.
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BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16.
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§ 22 Abs. 3 PStG.
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§ 45b PStG.
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Rundschreiben des BMI vom 10.04.2019 – V II 1 – 20103/27#17.
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Der Begriff ist zudem in der Medizin umstritten und damit kein stabiles Fundament für eine Rechtsauslegung, s. Mangold/Markwald/Röhner, Gutachten zu "Varianten der Geschlechtsentwicklung", S. 4 sowie Lindenberg, NZFam 2018, S. 1062 (1063).
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BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16, Rn. 38/39; diesen Schwerpunkt im Geschlechtsverständnis des BVerfG sehen auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.2019, Az. I-25 Wx 76/17, Rn. 16; AG Münster, Beschluss vom 16.12.2019, Az. 22 III 36/19, Rn. 16; Mangold/Markwald/Röhner, Gutachten zu "Varianten der Geschlechtsentwicklung", S. 9; Jäschke, NZFam 2019, S. 895 (898).
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§ 7 Abs. 1 TSG.
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BGH, Beschluss vom 29.11.2017, Az. XII ZB 459/16, NZFam 2018, S. 80.
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BGH, Beschluss vom 06.09.2017, Az. XII ZB 660/14, NJW 2017, S. 3379.
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Denkbar wäre ein Abstammungsrecht, das Elternschaft nur nach dem reproduktiven Beitrag bestimmt, ohne dieser Rolle eine vergeschlechtlichte Bezeichnung zuzuordnen, s. DIMR, Geschlechtervielfalt im Recht, S. 56.
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BGH, Beschluss vom 29.11.2017, Az. XII ZB 459/16, Rn. 15ff.; BGH, Beschluss vom 06.09.2017, Az. XII ZB 660/14, Rn. 22ff.
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BGH, Beschluss vom 29.11.2017, Az. XII ZB 459/16, Rn. 17; Kritik an dieser Argumentation und Schlussfolgerung: Tolmein, NJW 2017, S. 3383 (3383f.); zu den problematischen Folgen dieser Rechtsprechung: Gössl, LMK 2017, S. 398618 (398618).
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Eine Diskriminierungsgefahr für die Kinder sieht auch: Tolmein, NJW 2017, S. 3383 (3384).
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So auch DIMR, Geschlechtervielfalt im Recht, S. 56.
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Gegen das Begutachtungserfordernis nach § 4 Abs. 3 TSG: Jäschke, NZFam 2019, S. 895.
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So zum Beispiel bereits in Argentinien, s. Scherpe, Rechtsstellung von Trans*personen.
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S. Aktion Standesamt, Unsere Forderungen; Dritte Option, Stellungnahme, S. 2/3.
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S. OII Deutschland, Forderungen, Forderung 5 Unterpunkt 2.